Wettbewerbsrecht

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Unlauter handelt z.B., wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

 

Verstöße gegen Marktverhaltensregeln können kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Sollten Sie Fragen haben, ob Ihr Anliegen in den Tätigkeitsbereich der Kanzlei Blees fällt, rufen Sie einfach unverbindlich an oder richten Sie eine unverbindliche E-Mail-Anfrage an die  Kanzlei.